Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Gerichtspräsident auferlegte in casu A.D. und B.D. die Kosten des Aussöhnungsversuches, da sie die Klage nicht innert der 6-monatigen Klagefrist einreichten. A.D. und B.D. rügen im Rechtsmittelverfahren (Nichtigkeitsklage), ihnen sei das rechtliche Gehör verweigert worden, sie hätten zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit erhalten, sich zum Gesuch nach Art. 155 Abs. 2 ZPO der Z. AG vernehmen zu lassen.