Den Nichtigkeitsklägern wurde nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich zu der von der Nichtigkeitsbeklagten eingereichten Kostennote und deren Antrag um richterliche Bestimmung der Parteikosten (Art. 155 Abs. 2 ZPO) zu äussern. In diesem Vorgehen ist eine Gehörsverletzung zu erblicken, die vor oberer Instanz nicht geheilt werden kann (da diese nicht die gleiche Kognition hat wie die Vorinstanz).