Regeste: 1) Art. 29 Abs. 2 BV; Verletzung des rechtlichen Gehörs 2) Der Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert sich im Anspruch der Betroffenen, von den Behörden alle notwendigen Informationen zu erhalten und sich zu allen wesentlichen Punkten in einem Verfahren vor Erlass einer in ihre Rechtsstellung eingreifenden Verfügung zu äussern. Äusserungsmöglichkeit besteht für Tatsachen, die für die Verfügung oder den Entscheid wesentlich sind. Den Nichtigkeitsklägern wurde nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich zu der von der Nichtigkeitsbeklagten eingereichten Kostennote und deren Antrag um richterliche Bestimmung der Parteikosten (Art. 155 Abs. 2 ZPO) zu äussern.