Vorliegend ist festzustellen, dass die Konsultation des Gesetzestextes zur Zulässigkeit der Appellation ohne weiteres ergeben hätte, dass die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz fehlerhaft ist. Der Mangel hätte mit anderen Worten bei gebührender Aufmerksamkeit erkannt werden müssen. Der Appellant kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen und auf die Appellation ist daher nicht einzutreten. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.