Vorab ist zu prüfen, ob sich der Appellant auf die falsche Rechtsmittelbelehrung berufen kann. Gemäss konstanter Rechtsprechung vermag allerdings eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ein nicht zur Verfügung stehendes Rechtsmittel nicht zu schaffen (Vgl. BGE 108 III 26; BGE 117 Ia 421).