Vorliegend handelt es sich jedoch um einen vorsorglichen Massnahmeentscheid, welcher im Hauptprozess um Festlegung des Kinderunterhaltes im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens überprüft wird und somit nicht endgültig ist. Dies hat zur Konsequenz, dass der angefochtene Massnahmeentscheid auch unter diesem Gesichtspunkt nicht appellabel ist. 4. Nach dem Gesagten ist der aufgrund von Art. 281 ZGB ergangene vorsorgliche Massnahmeentscheid des Gerichtspräsidenten (…) vom 9. Februar 2009 nicht appellabel. 5. Der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach ein Appellation an den Appellationshof des Kantons Bern möglich sei.