Diese Praxis ist für den Kanton Bern in denjenigen Fällen von Bedeutung, in denen die Appellation gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich zugelassen wird, obwohl im Summarverfahren im Sinne von Art. 322 ZPO ohne Beweisbeschränkung und ohne die Möglichkeit eines nachfolgenden ordentlichen Verfahrens endgültig über eine Zivilrechtsstreitigkeit entschieden wird (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 3c ad Art. 336 ZPO).