Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 119 II 183 ausgeführt hat, dass den Parteien in berufungsfähigen Zivilrechtsstreitigkeiten von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf ein ordentliches, zu freier Kognition der Rechtsmittelinstanz führendes Rechtsmittel gegenüber Entscheiden unterer kantonaler Instanzen zusteht. Diese Praxis ist für den Kanton Bern in denjenigen Fällen von Bedeutung, in denen die Appellation gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich zugelassen wird, obwohl im Summarverfahren im Sinne von Art.