Den einstweiligen Verfügungen sind die aufgrund von Bundesrecht erlassenen vorsorglichen Massnahmen hinsichtlich der Appellabilität gleichgestellt. Unzutreffend ist deshalb die Auffassung, der vorsorgliche Rechtsschutz bundesrechtlich begründeter Ansprüche erfolge im Verfahren nach Art. 322 ff. ZPO, was die Appellabilität mangels Erwähnung in Art. 336 Abs. 2 ZPO ausschlösse. Der über ein entsprechendes, im Rahmen eines bereits vor ihm hängigen Hauptprozesses gestelltes Gesuch entscheidende Gerichtspräsident handelt als Instruktionsrichter. Der Entscheid eines solchen über eine gestützt auf Art.