In Art. 336 Abs. 2 ZPO wird festgelegt, gegen welche Massnahmen und Verfügungen auf Grundlage des Zivilrechts appelliert werden kann. Art. 281 ZGB ist dort nicht genannt, weshalb diese Entscheide nicht appellabel sind. Die Aufzählung ist abschliessend (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 3a ad Art. 336 ZPO). 2. Gemäss Abs. 3 von Art. 336 ZPO sind einstweilige Verfügungen (Art. 326 ZPO) nur weiterziehbar, wenn sie von einem Gerichtspräsidenten ausgehen, der nicht als Instruktionsrichter handelt (Art. 327 Abs. 2) und überdies der Streitwert der Hauptsache nicht geschätzt werden kann oder mindestens CHF 8'000.00 beträgt.