Die amtliche Druckausgabe der bernischen Zivilprozessordnung (BSG 271.1) führt in Art. 336 Abs. 2 ZPO fälschlicherweise Art. 281 ZGB auf. Dies macht systematisch (vor Art. 45 ZGB) und chronologisch keinen Sinn und stellt sich nach Konsultation des offiziellen und publizierten Textes im Internet als Verschieb heraus. Es handelt beim gedruckten Art. „281“ vielmehr um 28l ZGB. Auszug aus den Erwägungen: (...) II.