Selbst wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen hätte, käme die Haftung vorliegend nicht in Frage, da die Appellantin die FIS-Regel 2 verletzt hat und nicht auf Sicht gefahren ist bzw. ihr Fahrverhalten nicht den Verhältnissen angepasst hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Strassenquerung zwar nicht mit einem Gefahrensignal markiert und auch keine Langsamfahrzone eingerichtet worden ist, diese Versäumnisse aber nicht unfallkausal waren. Daher ist die Klage abzuweisen. (...) Hinweis: Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.