Das Fehlen eines Gefahrensignals stellt ein Versäumnis der Appellatin dar, denn auch ortsunkundige Ski- und Snowboardfahrer könnten diese Piste benützen. Vorliegend war aber das fehlende Signal nicht unfallkausal, da die Appellantin die Stelle schon seit Jahren kannte und demnach wissen musste und auch gewusst hat, dass sie eine Strasse überquert. (...) e. Fazit Die Appellantin hat nicht nachweisen können, dass die Appellatin ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, es ist nicht bewiesen worden, dass eine Gefahr oder Falle auf der Skipiste vorhanden gewesen ist.