noch vorsichtiger fahren müssen, sie wusste nämlich, dass sie eine Strasse überquerte. Die Stele war ihr seit langem bekannt. (...) Die Selbstverantwortung schliesst, selbst wenn grundsätzlich ein Verstoss gegen die Verkehrssicherungspflicht durch die Appellatin vorliegen würde, eine Haftung der Appellatin in vorliegendem Fall aus, denn Pistenbenützer müssen nur vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtiger Fahrweise nicht vermieden werden können. (...) c. Ad fehlender Markierung der Strassenquerung mit einem Gefahrensignal