Indem die Appellantin zwar die Unebenheit gesehen hat, aber dennoch nicht abbremste, weil sie dachte, sie schaffe das schon, ist sie nicht vorsichtig gefahren. Die Skifahrer haben gemäss SKUS-Richtlinien Schwierigkeiten, die sich aus dem Gelände ergeben, selber zu meistern. Vorliegend ist nicht klar, was genau den Sturz der Appellantin verursacht hat, jedoch hätte die Appellantin den Sturz vermeiden können, wenn sie vorsichtig gefahren wäre und auf Sicht hätte anhalten können, die Fahrweise also den Verhältnissen angepasst hätte. Sie hätte in Kauf nehmen müssen, den Gegenhang hinaufsteigen zu müssen. Die Appellantin hat somit die Selbstverantwortung nicht wahrgenommen. Im Übrigen hätte sie