Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, solle derjenige tragen müssen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesse. Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenutzers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Pisten- und Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fahre, stürze und dabei verunfalle, sei der Selbstverantwortung zuzurechnen (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 und BGE 121 III 358 E. 4a S. 360 f., je mit Hinweisen.). Gemäss Nr. 2 (Fahrregeln) der FIS-Verhaltensregeln ist auf Sicht zu fahren. Fahrweise und Geschwindigkeit sind dem Können und den Verhältnissen anzupassen.