Die Vorinstanz führte dazu folgendes aus: Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liege in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenutzers (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 und BGE 121 III 358 E. 4a S. 360 f., je mit Hinweisen.). Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, solle derjenige tragen müssen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesse.