Auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden, denn es kann tatsächlich nicht mehr als vorsichtig bezeichnet werden, wenn jemand, obwohl er eine Unebenheit im Gelände wahrnimmt, trotzdem nicht bremst und „es ziehen lässt“ (vgl. p. 97, Zeile 48). 4. Rechtliches a. Ad vorsichtiges Fahrverhalten bzw. Selbstverantwortung des Pistenbenützers