Es bleibt aber dennoch festzuhalten, dass vorliegend von einer nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Falle erweisende Gefahr im Sinne des bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2007, 4A_235/2007, nicht gesprochen werden kann. Vorliegend kann die Frage, ob die Appellantin bereits die Behauptungslast verletzt hat, offen gelassen werden, da ihr, so oder anders der Beweis der mangelnden Präparation der Piste nicht gelungen ist. Somit ist die Klage bereits aufgrund der Beweislosigkeit abzuweisen. Der Vollständigkeit halber werden zusätzlich rechtliche Ausführungen gemacht. Vorsichtiges Fahrverhalten