Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass allfällige Furchen oder Fahrrinnen nicht sehr tief gewesen sein können, da, wie auch alle Beteiligten übereinstimmend aussagten, die Schneeverhältnisse nicht gut gewesen waren. Demgegenüber ist erstellt, dass die Appellantin die von ihr beschriebene Gefahr in Form einer Unebenheit rechtzeitig erkannt hat, diese aber falsch einschätzte und nicht entsprechend reagiert hat. Überdies kann als beweis mässig erstellt, weil unbestritten, angesehen werden, dass die Appellantin gut trainiert ist. Ebenfalls ist sie ortskundig (vgl. p. 95).