Der Zustand der Piste am 25. Dezember 2004 und der Unfallhergang sind offensichtlich dem unmittelbaren Beweis zugänglich, die Appellantin hätte sofort nach dem Unfall die Beweise sichern (z.B. Fotos machen) und sofort die Appellatin informieren bzw. beiziehen können. Des Weiteren hätte sie die anwesende Zeugin Frau Grossen fragen können, in welchem Zustand die Piste gewesen war. Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, aufgrund von Beweisschwierigkeiten der Appellantin das Beweismass herabzusetzen Ohne Zweifel obliegt der Beweis der Vertragsverletzung, des Schadens und der Kausalität der Appellantin.