Aus diesen bundesgerichtlichen Erwägungen geht hervor, dass eine Beweiserleichterung eine Beweisnot voraussetzt, eine solche liege vor, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es reicht aber nicht, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil die Beweismittel fehlen. Der Zustand der Piste am 25. Dezember 2004 und der Unfallhergang sind offensichtlich dem unmittelbaren Beweis zugänglich, die Appellantin hätte sofort nach dem Unfall die Beweise sichern (z.B. Fotos machen) und sofort die Appellatin informieren bzw. beiziehen können.