Die Beweiserleichterung setze demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar sei, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liege aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden könne, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen.