Das Bundesgericht führte in BGE 130 III 321ff, E. 3 .2., S. 324 aus, ein Beweis gelte als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt sei. Absolute Gewissheit könne dabei nicht verlangt werden. Es genüge, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr habe oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen würden. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet werde, ergäben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und seien andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden.