Eine Umkehr der Beweislast zufolge Beweisschwierigkeiten findet grundsätzlich nicht statt. Die Praxis hilft unter Umständen mit einer Senkung des Beweismasses oder mit tatsächlichen Vermutungen. Es kann den Gegner aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhaltes treffen, indem er den Gegenbeweis anzutreten hat. Verweigerungshaltung kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (SCHMID, a.a.O., N. 71 zu Art. 8 ZGB).