Wer eine Berechtigung behauptet, hat sie bzw. die ihr zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptungen zu beweisen. Wer Schadenersatz aus Vertrag beansprucht, hat den Schaden, auch aus entgangenem Gewinn, die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang zu beweisen, selbst wenn die schädigende Handlung in einer Unterlassung besteht. Der Mieter von Skiern beweist, dass der Unfall auf das mangelhafte Einstellen der Sicherheitsbindungen zurück zu führen ist (SCHMID, a.a.O., N. 46 zu Art. 8 ZGB).