Die Festlegung des relevanten Beweismasses setzt voraus, dass die entsprechende Tatsachenbehauptungen in den Prozess eingeführt worden sind. Mit der Beweislast geht daher die Behauptungslast einher, welche auch eine Bestreitungslast einschliesst (SCHMID, a.a.O., N. 29 zu Art. 8 ZGB.). Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Tatsachen müssen, soweit die Verhandlungsmaxime gilt, behauptet werden. Die Behauptungslast richtet sich dabei nach den bundesrechtlichen Beweislastregeln, ist aber ein kantonalrechtliches Institut (VOGEL/SPÜHLER , Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Auflage, Bern 2006, § 10, N. 54, S. 264.).