Die Bezeichnung als Regelbeweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit macht klar, dass absolute Sicherheit nicht zu erreichen ist, mehr als ein Wahrscheinlichkeitsurteil nicht verlangt werden kann. Zugleich verdeutlicht sie, dass die erforderliche Beweisintensität trotz dieser Einschränkung annähernde Sicherheit vermitteln muss und damit sehr hohe Anforderungen an den Nachweis stellt (BERGER-STEINER, Beweismass und Privatrecht in: ZBJV 4/2008 vom 24.04.2008, S. 291 f..). Art. 8 ZGB findet auf alle dem Bundeszivilrecht angehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse Anwendung (SCHMID, a.a.O., N. 24 zu Art. 8 ZGB.).