Die Bezeichnung als „Regelbeweismass“ bringt nur zum Ausdruck, dass grundsätzlich jeder Beweis entsprechend diesem Grad zu leisten ist. Auf eine inhaltlich kennzeichnungskräftige Kurzformel hat das Bundesgericht lange Zeit verzichtet. Erst in seiner jüngsten Rechtsprechung verweist es mehr nebenbei auf das „Regelbeweismass der vollen Überzeugung“ oder auf das „Regelbeweismass der richterlichen Überzeugung“. Innerhalb seiner Anwendungsreichweite muss das Regelbeweismass dafür sorgen, dass ein geltend gemachter Anspruch nur dann gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn die ihm zugrunde liegenden rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen mit annähernder Sicherheit nachgewiesen wurden.