Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt. Dieser Massstab hat weder mit der Beweislast noch mit Beweiswürdigung direkt etwas zu tun. Möglich sind Abstufungen von der Gewissheit bis zur blossen Wahrscheinlichkeit bzw. Glaubhaftmachung. Das Beweismass ist im Einzelfall nicht aus Art. 8 ZGB ableitbar, sondern wird aus der konkret zur Anwendung gelangenden materiellen Norm gewonnen (SCHMID, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 8 ZGB.).