Die Strasse sei mit keinem allgemeinen Fahrverbot belegt. Da wenig Schnee gelegen habe, sei nicht auszuschliessen, dass Fahrzeuge auf der Strasse die Unfallstelle zwischen erfolgter Pistenpräparation und Unfall passierten. Damit hätte die Strassenquerung mit einem Gefahrensignal markiert werden müssen. Die fehlende Unfallmarkierung sei jedoch nicht unfallkausal. Die ortskundige Appellantin habe gesehen, dass sie eine Strasse überquere. Die fehlende Strassenmarkierung stelle zwar eine Pflichtverletzung der Appellatin dar, bleibe vorliegend aber mangels Kausalität ohne Auswirkung. (...) e. Fazit der Vorinstanz