Die Vorinstanz erachtet es als nicht erwiesen, dass sich die Pistenüberquerung im "I." als eigentliche Falle für Skifahrer präsentiert habe. Es liege nahe, dass die Pisten im Allgemeinen und insbesondere auch die Strassenquerung, bedingt durch die schlechten Schnee- und Witterungsverhältnisse, in schlechtem Zustand gewesen seien. Zudem seien die Lichtverhältnisse diffus gewesen. Dies genüge aber nicht zum Beweis, dass es sich konkret um eine eigentliche Falle gehandelt habe, welche der Appellantin zum Verhängnis geworden sei. So sei auch der genaue Unfallhergang unterschiedlich geschildert worden und daher unklar geblieben.