Die Appellantin mache Beweisnot geltend. Der Appellatin sei zuzumuten, nähere Angaben über die getroffenen Vor- bzw. Herrichtungsarbeiten und den Pistenzustand bei Verkehrseröffnung zu machen. Die fehlenden Angaben der Appellatin seien die Ursache ihrer Beweisnot, daher greife eine Umkehr der Beweislast Platz. Die Appellatin habe erst rund zwei Monate später, mi Februar 2005, durch den Vertreter der Versicherung vom Unfall erfahren. Genauere Angaben über den Zustand der Piste seien von der Appellatin nicht zu erwarten, zudem wäre es an der Appellantin gewesen, beweis sichernde Massnahmen wie Fotos, Information des Pistendienstes etc. zu treffen.