Dieser Rechtslage müsse der Verkehrssicherungspflichtige dadurch Rechnung tragen, dass er die Abfahrtsbenützer vor dem Queren einer Strasse durch Anlage von Schikanen voll abbremse, damit sie sich im Stehen vergewissern können, ob die Strasse zum Queren frei sei. Jede Kreuzung mit einer Strasse sei den Abfahrtsbenützern mit den entsprechenden Gefahrensignalen der SKUS anzuzeigen (Stiffler, a.a.O., § 4 Ziffer II/A/7/c, N 443.). Auf die detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. 3. Bestrittener bzw. unklarer Sachverhalt Zum bestrittenen bzw. unklaren Sachverhalt erwog die Vorinstanz folgendes: a. Zur Gefahr (...)