Kreuzungen mit (befahrenen) Strassen hätten verschiedentlich zu Unfällen Anlass gegeben. Es seien nicht nur reger Autoverkehr, sondern auch vereiste oder stark mit Splitt bestreute Fahrbahnen, welche die Abfahrtsbenützer am zügigen Queren der Strasse hindern würden. Die Benützer von Schneesportanlagen würden auf Strassen den gleichen Regeln wie die Fussgänger (Vortritt nur auf Fussgängerstreifen) unterstehen. Dieser Rechtslage müsse der Verkehrssicherungspflichtige dadurch Rechnung tragen, dass er die Abfahrtsbenützer vor dem Queren einer Strasse durch Anlage von Schikanen voll abbremse, damit sie sich im Stehen vergewissern können, ob die Strasse zum Queren frei sei.