Schneesport werde im winterlichen Gebirge ausgeübt und da hätten die Pistenbenützer eben an einem kalten Tag mit Vereisungen, an einem windigen mit Verwehungen und an einem warmen mit Ausaperungen zu rechnen. Vom Verkehrssicherungspflichtigen werde man fordern dürfen, dass er apere, vereiste und verwehte Stellen, die sich als tückische, für die Pistenbenützer auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennbare Gefahren erweisen, wie Hindernisse signalisiere, wenn er sie nicht beseitigen könne (Stiffler, a.a.O., § 4 Ziffer II/B/5c, N 387 f.). Kreuzungen mit (befahrenen) Strassen hätten verschiedentlich zu Unfällen Anlass gegeben.