Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilde die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen würden nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden können, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein müsse. Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reiche, hänge von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab.