Die Verkehrssicherungspflicht sei eine vertragliche Haftung gemäss Art. 97 OR. Der Benützer einer, von einer Bergbahn oder von einem Schlepplift erschlossenen Anlage dürfe sich nach de m Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass diese Unternehmen nicht nur die Hauptleistung des Transports erbringen, sondern als Nebenleistung auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst sorgen würden (STIFFLER, a.a.O., § 4 Ziffer I/A/1, N 295). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht werde vom Bundesgericht wie folgt beschrieben (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Oktober 2007, 4A_235/2007, E. 5.2.):