Die Vorinstanz führte zu Verkehrssicherungspflicht folgendes aus: Wer eine Schneesportabfahrt eröffne oder unterhalte oder Schneesportler dahin transportiere, sei verpflichtet, die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Schneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Abfahrt als solcher eigen seien, kein Schaden erwachse (STIFFLER, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, § 4 Ziffer I/A/1, N 294.). Die Verkehrssicherungspflicht sei eine vertragliche Haftung gemäss Art. 97 OR.