Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens beschränkt der zuständige Gerichtspräsident das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Appellatin, insbesondere die (vertragliche) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die Kausalität und das Verschulden. Der Gerichtspräsident wies die Klage der Appellantin ab, wogegen die Appellantin die Appellation erklärte.