Verkehrssicherungspflicht von Skipistenbetreiber: Schutz der Pistenbenützer vor eigentlichen Fallen und Schutz vor Gefahren, die selbst bei vorsichtiger Fahrweise nicht vermieden werden können. In casu keine eigentliche Falle, zudem unvorsichtiges Verhalten der Appellantin (nicht abgebremst, obwohl sie die Unebenheit gesehen hat). Redaktionelle Vorbemerkungen: