Art. 8 ZGB, Art. 97 OR, FIS-Regel Nr. 2, Keine Beweislastumkehr bei Beweisschwierigkeiten Eine Umkehr der Beweislast zufolge Beweisschwierigkeiten findet grundsätzlich nicht statt. Eine Herabsetzung des Beweismasses vorliegend nicht gerechtfertigt, da keine Beweisnot vorliegt. Beweisnot würde vorliegen, wenn der strikte Beweis der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es reicht nicht aus, wenn eine Tatsache, die dem strikten Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil die Beweismittel fehlen. Die Appellantin hätte die Beweise sichern können, weshalb eine Herabsetzung des Beweismasses nicht in Frage kommt.