APH-08 93, publiziert September 2008 Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleant Studiger (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Bührer sowie Kammerschreiberin Schmidt vom 30. Juli 2008 in der Streitsache zwischen A., vertreten durch Fürsprecher Z. Klägerin/Appellantin und B. AG, h.d. ihre Organe, vertreten durch Fürsprecher Y. Beklagte/Appellatin Regeste: Art. 8 ZGB, Art. 97 OR, FIS-Regel Nr. 2, Keine Beweislastumkehr bei Beweisschwierigkeiten Eine Umkehr der Beweislast zufolge Beweisschwierigkeiten findet grundsätzlich nicht statt. Eine Herabsetzung des Beweismasses vorliegend nicht gerechtfertigt, da keine Beweisnot vorliegt. Beweisnot würde vorliegen, wenn der strikte Beweis der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es reicht nicht aus, wenn eine Tatsache, die dem strikten Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil die Beweismittel fehlen. Die Appellantin hätte die Beweise sichern können, weshalb eine Herabsetzung des Beweismasses nicht in Frage kommt. Verkehrssicherungspflicht von Skipistenbetreiber: Schutz der Pistenbenützer vor eigentlichen Fallen und Schutz vor Gefahren, die selbst bei vorsichtiger Fahrweise nicht vermieden werden können. In casu keine eigentliche Falle, zudem unvorsichtiges Verhalten der Appellantin (nicht abgebremst, obwohl sie die Unebenheit gesehen hat). Redaktionelle Vorbemerkungen: Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens beschränkt der zuständige Gerichtspräsident das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Appellatin, insbesondere die (vertragliche) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die Kausalität und das Verschulden. Der Gerichtspräsident wies die Klage der Appellantin ab, wogegen die Appellantin die Appellation erklärte. Die Appellantin stürzte bei einer Abfahrt im Skigebiet L. und zog sich erhebliche Verletzungen des linken Beines zu. Sie verbrachte schon seit mehreren Jahren die Ferien im gleichen Ort. Die Piste war am Unfalltag eröffnet worden. An diesem Tag herrschten schlechte Sichtverhältnisse und in diesem Winter waren die Schneeverhältnisse schlecht. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessgeschichte (...) II. Rechtsmittel- und Prozessvoraussetzungen (...) III. Materielles 1. Unbestrittener Sachverhalt (...) 2. Rechtliche Überlegungen zur Verkehrssicherungspflicht (...) Die Vorinstanz führte zu Verkehrssicherungspflicht folgendes aus: Wer eine Schneesportabfahrt eröffne oder unterhalte oder Schneesportler dahin transportiere, sei verpflichtet, die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Schneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Abfahrt als solcher eigen seien, kein Schaden erwachse (STIFFLER, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, § 4 Ziffer I/A/1, N 294.). Die Verkehrssicherungspflicht sei eine vertragliche Haftung gemäss Art. 97 OR. Der Benützer einer, von einer Bergbahn oder von einem Schlepplift erschlossenen Anlage dürfe sich nach de m Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass diese Unternehmen nicht nur die Hauptleistung des Transports erbringen, sondern als Nebenleistung auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst sorgen würden (STIFFLER, a.a.O., § 4 Ziffer I/A/1, N 295). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht werde vom Bundesgericht wie folgt beschrieben (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Oktober 2007, 4A_235/2007, E. 5.2.): "Zum einen verlangt die Verkehrssicherungspflicht, dass Pistenbenützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können." Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilde die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen würden nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden können, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein müsse. Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reiche, hänge von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab ziehe das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien bei (SBS-Richtlinien, ehemals SVS- Richtlinien). Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellten, erfüllten sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196f. und BGE 126 III 113 E. 2b S. 116, je mit Hinweisen). Ausaperung, Vereisung und Verwehungen könne durch sorgfältige Errichtung und regelmässige Pflege der Pisten weitgehend begegnet werden. Meist seien auch die gleichen kritischen Stellen betroffen. Klar müsse aber festgehalten werden, dass sich Ausaperung, Vereisung und Verwehungen durch gute Pflege zwar eindämmen, aber nicht ganz vermeiden liessen. Schneesport werde im winterlichen Gebirge ausgeübt und da hätten die Pistenbenützer eben an einem kalten Tag mit Vereisungen, an einem windigen mit Verwehungen und an einem warmen mit Ausaperungen zu rechnen. Vom Verkehrssicherungspflichtigen werde man fordern dürfen, dass er apere, vereiste und verwehte Stellen, die sich als tückische, für die Pistenbenützer auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennbare Gefahren erweisen, wie Hindernisse signalisiere, wenn er sie nicht beseitigen könne (Stiffler, a.a.O., § 4 Ziffer II/B/5c, N 387 f.). Kreuzungen mit (befahrenen) Strassen hätten verschiedentlich zu Unfällen Anlass gegeben. Es seien nicht nur reger Autoverkehr, sondern auch vereiste oder stark mit Splitt bestreute Fahrbahnen, welche die Abfahrtsbenützer am zügigen Queren der Strasse hindern würden. Die Benützer von Schneesportanlagen würden auf Strassen den gleichen Regeln wie die Fussgänger (Vortritt nur auf Fussgängerstreifen) unterstehen. Dieser Rechtslage müsse der Verkehrssicherungspflichtige dadurch Rechnung tragen, dass er die Abfahrtsbenützer vor dem Queren einer Strasse durch Anlage von Schikanen voll abbremse, damit sie sich im Stehen vergewissern können, ob die Strasse zum Queren frei sei. Jede Kreuzung mit einer Strasse sei den Abfahrtsbenützern mit den entsprechenden Gefahrensignalen der SKUS anzuzeigen (Stiffler, a.a.O., § 4 Ziffer II/A/7/c, N 443.). Auf die detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. 3. Bestrittener bzw. unklarer Sachverhalt Zum bestrittenen bzw. unklaren Sachverhalt erwog die Vorinstanz folgendes: a. Zur Gefahr (...) Die Appellantin mache Beweisnot geltend. Der Appellatin sei zuzumuten, nähere Angaben über die getroffenen Vor- bzw. Herrichtungsarbeiten und den Pistenzustand bei Verkehrseröffnung zu machen. Die fehlenden Angaben der Appellatin seien die Ursache ihrer Beweisnot, daher greife eine Umkehr der Beweislast Platz. Die Appellatin habe erst rund zwei Monate später, mi Februar 2005, durch den Vertreter der Versicherung vom Unfall erfahren. Genauere Angaben über den Zustand der Piste seien von der Appellatin nicht zu erwarten, zudem wäre es an der Appellantin gewesen, beweis sichernde Massnahmen wie Fotos, Information des Pistendienstes etc. zu treffen. Es finde daher keine Umkehr der Beweislast statt. (...) Die Vorinstanz erachtet es als nicht erwiesen, dass sich die Pistenüberquerung im "I." als eigentliche Falle für Skifahrer präsentiert habe. Es liege nahe, dass die Pisten im Allgemeinen und insbesondere auch die Strassenquerung, bedingt durch die schlechten Schnee- und Witterungsverhältnisse, in schlechtem Zustand gewesen seien. Zudem seien die Lichtverhältnisse diffus gewesen. Dies genüge aber nicht zum Beweis, dass es sich konkret um eine eigentliche Falle gehandelt habe, welche der Appellantin zum Verhängnis geworden sei. So sei auch der genaue Unfallhergang unterschiedlich geschildert worden und daher unklar geblieben. Wahrscheinlicher scheine daher, dass der Pistenübergang eine "normale" heikle Passage dargestellt habe, wie sie bei diesen Verhältnissen vom Skifahrer erwartet werden musste. (...) d. Zur Zumutbarkeit von Schutzmassnahmen Die Strasse sei mit keinem allgemeinen Fahrverbot belegt. Da wenig Schnee gelegen habe, sei nicht auszuschliessen, dass Fahrzeuge auf der Strasse die Unfallstelle zwischen erfolgter Pistenpräparation und Unfall passierten. Damit hätte die Strassenquerung mit einem Gefahrensignal markiert werden müssen. Die fehlende Unfallmarkierung sei jedoch nicht unfallkausal. Die ortskundige Appellantin habe gesehen, dass sie eine Strasse überquere. Die fehlende Strassenmarkierung stelle zwar eine Pflichtverletzung der Appellatin dar, bleibe vorliegend aber mangels Kausalität ohne Auswirkung. (...) e. Fazit der Vorinstanz Damit sei der Klägerin der Beweis nicht gelungen, wonach eine eigentliche Falle auf der Skipiste zu ihrem Sturz und den daraus resultierenden Verletzungen geführt habe. (...) h. Beweiswürdigung Beweis der mangelnden Pistenpräparation Nach Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Art. 8 ZGB regelt die Beweislastverteilung und damit die Folgen der Beweislosigkeit, somit trägt der Beweisbelastete die Gefahr des Misslingens des Beweises und damit des Unterliegens im Prozess, weil diesfalls zu seinem Nachteil entschieden werden muss (SCHMID in: Basler Kommentar, HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 3. Auflage, Basel 2006, N. 4 zu Art. 8 ZGB.). Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt. Dieser Massstab hat weder mit der Beweislast noch mit Beweiswürdigung direkt etwas zu tun. Möglich sind Abstufungen von der Gewissheit bis zur blossen Wahrscheinlichkeit bzw. Glaubhaftmachung. Das Beweismass ist im Einzelfall nicht aus Art. 8 ZGB ableitbar, sondern wird aus der konkret zur Anwendung gelangenden materiellen Norm gewonnen (SCHMID, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 8 ZGB.). Als Regelbeweismass gilt, dass der Beweis erbracht ist, wenn der Richter aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällig vorhandene Zweifel nicht als erheblich erscheinen, was deutlich mehr sein muss als eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit (SCHMID, a.a.O., N. 17 zu Art. 8 ZGB.). Die Bezeichnung als „Regelbeweismass“ bringt nur zum Ausdruck, dass grundsätzlich jeder Beweis entsprechend diesem Grad zu leisten ist. Auf eine inhaltlich kennzeichnungskräftige Kurzformel hat das Bundesgericht lange Zeit verzichtet. Erst in seiner jüngsten Rechtsprechung verweist es mehr nebenbei auf das „Regelbeweismass der vollen Überzeugung“ oder auf das „Regelbeweismass der richterlichen Überzeugung“. Innerhalb seiner Anwendungsreichweite muss das Regelbeweismass dafür sorgen, dass ein geltend gemachter Anspruch nur dann gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn die ihm zugrunde liegenden rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen mit annähernder Sicherheit nachgewiesen wurden. Vor diesem Hintergrund wird das Regelbeweismass durch die mitunter auch im Schrifttum anzutreffende Wendung von der „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ zutreffend charakterisiert. Die Bezeichnung als Regelbeweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit macht klar, dass absolute Sicherheit nicht zu erreichen ist, mehr als ein Wahrscheinlichkeitsurteil nicht verlangt werden kann. Zugleich verdeutlicht sie, dass die erforderliche Beweisintensität trotz dieser Einschränkung annähernde Sicherheit vermitteln muss und damit sehr hohe Anforderungen an den Nachweis stellt (BERGER-STEINER, Beweismass und Privatrecht in: ZBJV 4/2008 vom 24.04.2008, S. 291 f..). Art. 8 ZGB findet auf alle dem Bundeszivilrecht angehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse Anwendung (SCHMID, a.a.O., N. 24 zu Art. 8 ZGB.). Die Festlegung des relevanten Beweismasses setzt voraus, dass die entsprechende Tatsachenbehauptungen in den Prozess eingeführt worden sind. Mit der Beweislast geht daher die Behauptungslast einher, welche auch eine Bestreitungslast einschliesst (SCHMID, a.a.O., N. 29 zu Art. 8 ZGB.). Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Tatsachen müssen, soweit die Verhandlungsmaxime gilt, behauptet werden. Die Behauptungslast richtet sich dabei nach den bundesrechtlichen Beweislastregeln, ist aber ein kantonalrechtliches Institut (VOGEL/SPÜHLER , Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Auflage, Bern 2006, § 10, N. 54, S. 264.). Die Substanzierungspflicht ist ein Aspekt der Behauptungslast und somit Ausfluss der Verhandlungsmaxime. Substanzieren heisst Tatsachenbehauptungen so konkret formulieren, dass substanzierte Bestreitung möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (SCHMID, a.a.O., N. 33 zu Art. 8 ZGB.). Wer eine Berechtigung behauptet, hat sie bzw. die ihr zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptungen zu beweisen. Wer Schadenersatz aus Vertrag beansprucht, hat den Schaden, auch aus entgangenem Gewinn, die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang zu beweisen, selbst wenn die schädigende Handlung in einer Unterlassung besteht. Der Mieter von Skiern beweist, dass der Unfall auf das mangelhafte Einstellen der Sicherheitsbindungen zurück zu führen ist (SCHMID, a.a.O., N. 46 zu Art. 8 ZGB). Eine Umkehr der Beweislast zufolge Beweisschwierigkeiten findet grundsätzlich nicht statt. Die Praxis hilft unter Umständen mit einer Senkung des Beweismasses oder mit tatsächlichen Vermutungen. Es kann den Gegner aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhaltes treffen, indem er den Gegenbeweis anzutreten hat. Verweigerungshaltung kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (SCHMID, a.a.O., N. 71 zu Art. 8 ZGB). Eine Umkehrung der Beweislast findet nach VOGEL/SPÜHLER , a.a.O., unter anderem im Falle der Beweisvereitelung statt, d.h. wenn der Gegner des Beweisführers durch sein Verhalten dessen Beweislage erschwert oder ihm den Beweis vereitelt hat (VOGEL/SPÜHLER , a.a.O., § 10, N. 44, S. 261). Das Bundesgericht führte in BGE 130 III 321ff, E. 3 .2., S. 324 aus, ein Beweis gelte als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt sei. Absolute Gewissheit könne dabei nicht verlangt werden. Es genüge, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr habe oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen würden. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet werde, ergäben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und seien andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liege die Überlegung zu Grund e, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern dürfe, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. auch BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275). Die Beweiserleichterung setze demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar sei, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liege aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden könne, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall könnten nicht zu einer Beweiserleichterung führen (Urteil des Bundesgerichts 5C.175/1997 vom 17. Oktober 1997, E. 2 und 3; allgemein: HOHL, Procédure civile, t. I: Introduction et théorie générale, Bern 2001, N. 1098 S. 210, und ausführlich in: Le degré de la preuve, Festschrift Vogel, Freiburg i.Üe. 1991, S. 125 ff., 151 f. und auch BGE 132 III 715, S. 719 f.). Aus diesen bundesgerichtlichen Erwägungen geht hervor, dass eine Beweiserleichterung eine Beweisnot voraussetzt, eine solche liege vor, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es reicht aber nicht, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil die Beweismittel fehlen. Der Zustand der Piste am 25. Dezember 2004 und der Unfallhergang sind offensichtlich dem unmittelbaren Beweis zugänglich, die Appellantin hätte sofort nach dem Unfall die Beweise sichern (z.B. Fotos machen) und sofort die Appellatin informieren bzw. beiziehen können. Des Weiteren hätte sie die anwesende Zeugin Frau Grossen fragen können, in welchem Zustand die Piste gewesen war. Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, aufgrund von Beweisschwierigkeiten der Appellantin das Beweismass herabzusetzen Ohne Zweifel obliegt der Beweis der Vertragsverletzung, des Schadens und der Kausalität der Appellantin. Da die Appellatin der Appellantin die Beweisführung nicht vereitelt oder erschwert hat, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, eine Beweislastumkehr zu Lasten der Appellatin vorzunehmen. Vorab kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt gründlich erhoben und die vorliegenden Beweise sorg fältig gewürdigt hat und dadurch zu einem klaren und nachvollziehbaren Ergebnis gelangt ist. (...) Aus den Ausführungen der Appellantin und insbesondere auch aus denjenigen der übrigen befragten Personen geht nicht hervor, dass die Piste mangelhaft präpariert worden wäre. Im Gegenteil geht aus den Aussagen der anderen Personen eher hervor, dass die Piste präpariert worden war. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass allfällige Furchen oder Fahrrinnen nicht sehr tief gewesen sein können, da, wie auch alle Beteiligten übereinstimmend aussagten, die Schneeverhältnisse nicht gut gewesen waren. Demgegenüber ist erstellt, dass die Appellantin die von ihr beschriebene Gefahr in Form einer Unebenheit rechtzeitig erkannt hat, diese aber falsch einschätzte und nicht entsprechend reagiert hat. Überdies kann als beweis mässig erstellt, weil unbestritten, angesehen werden, dass die Appellantin gut trainiert ist. Ebenfalls ist sie ortskundig (vgl. p. 95). Die Appellantin hat selber eingeräumt, die Piste sehr gut zu kennen, da diese zu ihrem Ferienhaus führt (vgl. p. 95). Ebenfalls lässt sich aus dem Schreiben des damaligen Ehemannes der Appellantin vom 29. Dezember 2004 an die Versicherung entnehmen, ihm und seiner Ehefrau sei die Passage seit Jahren bekannt (vgl. KB 23). Der Appellantin ist somit der Beweis, wonach die Piste nicht genügend präpariert worden ist und eine besondere Gefahr in Form von übermässig tiefen, vereisten Furchen von der Strassenquerung ausgegangen wäre, nicht gelungen. Der Unfallhergang ist nach wie vor unklar. Es bleibt aber dennoch festzuhalten, dass vorliegend von einer nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Falle erweisende Gefahr im Sinne des bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2007, 4A_235/2007, nicht gesprochen werden kann. Vorliegend kann die Frage, ob die Appellantin bereits die Behauptungslast verletzt hat, offen gelassen werden, da ihr, so oder anders der Beweis der mangelnden Präparation der Piste nicht gelungen ist. Somit ist die Klage bereits aufgrund der Beweislosigkeit abzuweisen. Der Vollständigkeit halber werden zusätzlich rechtliche Ausführungen gemacht. Vorsichtiges Fahrverhalten Auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden, denn es kann tatsächlich nicht mehr als vorsichtig bezeichnet werden, wenn jemand, obwohl er eine Unebenheit im Gelände wahrnimmt, trotzdem nicht bremst und „es ziehen lässt“ (vgl. p. 97, Zeile 48). 4. Rechtliches a. Ad vorsichtiges Fahrverhalten bzw. Selbstverantwortung des Pistenbenützers Die Vorinstanz führte dazu folgendes aus: Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liege in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenutzers (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 und BGE 121 III 358 E. 4a S. 360 f., je mit Hinweisen.). Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, solle derjenige tragen müssen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesse. Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenutzers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Pisten- und Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fahre, stürze und dabei verunfalle, sei der Selbstverantwortung zuzurechnen (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 und BGE 121 III 358 E. 4a S. 360 f., je mit Hinweisen.). Gemäss Nr. 2 (Fahrregeln) der FIS-Verhaltensregeln ist auf Sicht zu fahren. Fahrweise und Geschwindigkeit sind dem Können und den Verhältnissen anzupassen. Die SKUS- Richtlinien gehen von der Tatsache aus, dass die Benützer grundsätzlich auf eigenes Risiko fahren. Die der Sportausübung innewohnenden Gefahren können ihnen durch die gestützt auf diese Richtlinien getroffenen Massnahmen nicht abgenommen werden. Die Benützer haben ihre Fahrweise daher ihrem Können und den gegebenen Gelände-, Sicht und Schneeverhältnissen anzupassen. Sie haben insbesondere alle jene Schwierigkeiten selber zu meistern, die sich aus dem Gelände (Wellen, Buckel, Mulden, usw.), der Geländebedeckung (Bäume, Bauten, Zäune, Felsköpfe,usw.), den atmosphärischen Bedingungen (Nebel, Temperatur, usw.) und den Schneeverhältnissen (Furchen, abgefahrene und vereiste Stellen, usw.) ergeben (SKUS-Richtlinien, S. 5, ZIff. I/1.). Indem die Appellantin zwar die Unebenheit gesehen hat, aber dennoch nicht abbremste, weil sie dachte, sie schaffe das schon, ist sie nicht vorsichtig gefahren. Die Skifahrer haben gemäss SKUS-Richtlinien Schwierigkeiten, die sich aus dem Gelände ergeben, selber zu meistern. Vorliegend ist nicht klar, was genau den Sturz der Appellantin verursacht hat, jedoch hätte die Appellantin den Sturz vermeiden können, wenn sie vorsichtig gefahren wäre und auf Sicht hätte anhalten können, die Fahrweise also den Verhältnissen angepasst hätte. Sie hätte in Kauf nehmen müssen, den Gegenhang hinaufsteigen zu müssen. Die Appellantin hat somit die Selbstverantwortung nicht wahrgenommen. Im Übrigen hätte sie noch vorsichtiger fahren müssen, sie wusste nämlich, dass sie eine Strasse überquerte. Die Stele war ihr seit langem bekannt. (...) Die Selbstverantwortung schliesst, selbst wenn grundsätzlich ein Verstoss gegen die Verkehrssicherungspflicht durch die Appellatin vorliegen würde, eine Haftung der Appellatin in vorliegendem Fall aus, denn Pistenbenützer müssen nur vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtiger Fahrweise nicht vermieden werden können. (...) c. Ad fehlender Markierung der Strassenquerung mit einem Gefahrensignal Das Fehlen eines Gefahrensignals stellt ein Versäumnis der Appellatin dar, denn auch ortsunkundige Ski- und Snowboardfahrer könnten diese Piste benützen. Vorliegend war aber das fehlende Signal nicht unfallkausal, da die Appellantin die Stelle schon seit Jahren kannte und demnach wissen musste und auch gewusst hat, dass sie eine Strasse überquert. (...) e. Fazit Die Appellantin hat nicht nachweisen können, dass die Appellatin ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, es ist nicht bewiesen worden, dass eine Gefahr oder Falle auf der Skipiste vorhanden gewesen ist. Selbst wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen hätte, käme die Haftung vorliegend nicht in Frage, da die Appellantin die FIS-Regel 2 verletzt hat und nicht auf Sicht gefahren ist bzw. ihr Fahrverhalten nicht den Verhältnissen angepasst hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Strassenquerung zwar nicht mit einem Gefahrensignal markiert und auch keine Langsamfahrzone eingerichtet worden ist, diese Versäumnisse aber nicht unfallkausal waren. Daher ist die Klage abzuweisen. (...) Hinweis: Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.