Konnte der Widerstand gegen die Verarrestierung der gesamten Liegenschaft noch glaubhaft mit der hohen Hypothekarbelastung und den geänderten Nutzungsbedürfnissen des Appellanten und seiner Ehefrau begründet werden, so fällt es schwer, einzusehen, was gegen die Arrestlegung auf eine Forderung des Appellanten sprechen sollte, zumal ja der ersuchenden Appellatin gemäss rechtskräftigem Urteil weit höhere Forderungen gegen den Appellanten zustehen. Mithin kann dieses Verhalten des Appellanten schlechterdings nur als Versuch gewertet werden, der Appellatin flüssige Mittel möglichst lange vorzuenthalten.