Wenn nun der Appellant Ausführungen zur Lauterkeit seiner Verkaufsabsichten betreffend Liegenschaft macht, kann ihm das die Appellatin deshalb nicht entgegenhalten. Hingegen ist der Appellatin darin zuzustimmen, dass der Appellant erhebliche unbeglichene Verbindlichkeiten aufweist, welche in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass stehen (vgl. dazu die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, pag. 53). Diese Umstände, welche im Zeitpunkt des Entscheides über die Einsprache immer noch vorliegen, müssen auch im Zusammenhang mit dem früheren Verhalten des Appellanten gewürdigt werden.