Auch wenn Liegenschaft und Arrestobjekt in casu nicht identisch sind, muss doch beachtet werden, dass die Appellatin in ihrem Arrestgesuch vom 3. September 2008 den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG im Wesentlichen damit begründete, „es sei offensichtlich, dass der Gesuchsgegner seine Liegenschaft zu retten und seinen Schuldnern eventuelles Haftungssubstrat vorzuenthalten versuche“. Wenn nun der Appellant Ausführungen zur Lauterkeit seiner Verkaufsabsichten betreffend Liegenschaft macht, kann ihm das die Appellatin deshalb nicht entgegenhalten.