2. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend das Anteilsrecht des Appellanten an der einfachen Gesellschaft T.A. und T.B., ausmachend den dem Appellanten zustehenden Liquidationsanteil u.a. an der im Gesamteigentum von ihm und seiner Ehefrau stehenden Liegenschaft X., verarrestiert wurde. Arrestobjekt ist somit eine Forderung und nicht eine Sache.