d. Gemäss einem Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. Dezember 1969 ist der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erfüllt, wenn eine Liegenschaft, die das einzige Aktivum des Schuldners darstellt, im Zeitpunkt der Fälligkeit der Verpflichtungen erheblich belastet wird (ZBJV 108/1972, S. 32).