Als solche Tatsachen kommen in Betracht: Das Bestehen erheblicher unbeglichener Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners, andere laufende Betreibungsverfahren (vgl. STAEHE- LIN/BAUER/STAEHELIN, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Art. 221 – 352, Nebenerlasse, 1998, N 64 zu Art. 271 SchKG).