Der Gläubiger wird somit auf die Geltendmachung von Indizien angewiesen sein, die einen Schluss auf eine solche Absicht zulassen. Er hat Tatsachen darzutun, aus denen nach allgemeiner Erfahrung des Lebens geschlossen werden muss, der Schuldner beabsichtige, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen (vgl. dazu FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 56, N 9). c. Als solche Tatsachen kommen in Betracht: